Als staatlich geprüfter Übersetzer und vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die thailändische
Sprache bieten wir Ihnen Dolmetscher- und Übersetzerdienste für die thailändische Sprache an, die
von deutschen und thailändischen Behörden sowie von den Botschaften Deutschlands, Österreichs
und der Schweiz in Thailand anerkannt sind.
Wir bieten Ihnen deutsch-thailändische Übersetzungen an, die auf Ihre Anforderungen individuell zugeschnitten
sind. Unsere Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Wissenschaft und Technik.
Darüber hinaus übersetzen wir auch Dokumente aus angrenzenden Themengebieten oder allgemeinsprachliche Texte.
Bei uns erhalten Sie Übersetzungen für behördliche Zwecke mit Beglaubigung. Auf Wunsch erledigen wir Ihren Auftrag
sofort und ohne Aufpreis.
Unser Sofortübersetzungsdienst für die thailändische Sprache wird gerne von Kunden in Anpruch genommen, da
die meisten von ihnen aus fernen Provinzen kommen und keine weitere Zeit in Bangkok verlieren wollen. Sie sparen dadurch
unnötige Kosten für die Übernachtung. Gerne nehmen wir Ihren Auftrag per Post (EMS) entgegen.
Die Bearbeitungszeit für beglaubigte Sofortübersetzungen von einfachen Heiratsdokumenten (ca. 4-5 Seiten) beträgt ca. 45 Minuten!
Infos zu beglaubigten Übersetzungen
Für die Beglaubigung eines übersetzten Dokuments ist der Übersetzer zuständig.
Er muss gerichtlich zugelassen sein, d.h. öffentlich bestellt und allgemein vereidigt
oder beeidigt oder ermächtigt sein. Die Bundesländern haben unterschiedliche
Dolmetscherverordnungen und unterschiedliche, juristische Bezeichnungen für
Dolmetscher und/oder Übersetzer, wie z.B.
• allgemein vereidigter/beeidigter Dolmetscher für die thailändische Sprache
• öffentlich bestellter, vereidigter Dolmetscher für die thailändische Sprache
• allgemein vereidigter/beeidigter Übersetzer für die thailändische Sprache
• öffentlich bestellter Übersetzer für die thailändische Sprache
• ermächtigter Übersetzer für die thailändische Sprache
Für die Vereidigung oder Beeidigung von Dolmetschern ist i.d.R. das Landgericht zuständig. Für die Ermächtigung
von Übersetzern dagegen ist das Oberlandesgericht zuständig.
Dies bedeutet, dass es in einigen Bundesländern wie Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein Westfalen u.a. zwei getrennte,
juristische Bezeichnungen für Dolmetscher und Übersetzer gibt. In Niedersachen werden diese juristischen Bezeichnungen
für Dolmetscher und Übersetzer in einem Begriff zusammengefasst, z.B. "...allgemein vereidigter Dolmetscher und
Übersetzer für die thailändische Sprache..."